Hallenbelegungsplan
Benutzungsordnung
Schließzeiten
Während der nachstehend genannten Schließzeiten sind sowohl die alte Turnhalle wie auch die Schulturnhalle ohne Ausnahme für jegliche Nutzung geschlossen
Weihnachtsferien: ab dem 1. Ferientag bis einschließlich 01.01. des folgenden Jahres
Faschingsferien: gesamte Ferienzeit (= ab Faschingssamstag bis einschließlich Sonntag nach Aschermittwoch)
Osterferien: gesamte Ferienzeit (= ab dem 1. Ferientag bis einschließlich Sonntag der 2. Ferienwoche)
Pfingstferien: gesamte Ferienzeit (= ab dem 1. Ferientag bis einschließlich Sonntag der 2. Ferienwoche)
Sommerferien: ab dem 1. Ferientag bis einschließlich 31.08.
an den gesetzlichen Feiertagen:
1. Mai Christi Himmelfahrt (donnerstags)
3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)
1. November (Allerheiligen)
Notausgang
Die Notausgangstüren dürfen nur im Notfall geöffnet und benutzt werden. Im Regelbetrieb sind die Türen stets geschlossen zu halten. Es ist untersagt, die Notausgänge sowohl von innen wie auch von außen durch das Abstellen von Gegenständen, z. B. Fahrräder, zu behindern.
Nachdem es in der Vergangenheit leider immer wieder vorgekommen ist, dass Sportler den Notausgang der Schulturnhalle als „normalen“ Ausgang benutzt haben, wird die Einhaltung dieser Vorschrift strikt angemahnt. Weitere Verstöße werden künftig geahndet.
Rauchverbot
In den Turnhallen besteht, wie in allen öffentlichen Gebäuden, ein absolutes Rauchverbot.
Parken
Die Besucher der Turnhallen werden gebeten, die öffentlichen Parkplätze am Castilentiplatz und an der Kemptener Straße zu benutzen. Das Befahren der Zufahrt auf der Westseite der Grundschule und das Parken im Innenhofbereich der Schule mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art sind verboten.
Keine Mitnahme von Fahrrädern u. ä. in die Turnhalle
Es ist verboten, Fahrräder und sonstige derartige Gegenstände mit in den Vorraum bzw. in den Innenbereich der Turnhalle zu nehmen.
Sonstige allgemeine Verhaltensregeln und Benutzungsbedingungen
Die Turnhallen dürfen nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Übungsleiters benutzt werden. Die Übungsleiter sind für die Einhaltung der Benutzungsordnung der Gemeinde gegenüber verantwortlich.
Jeder Besucher der Turnhallen hat für Sauberkeit und Ordnung in der Turnhalle und ihren Nebenräumen Sorge zu tragen.
Im regulären Trainingsbetrieb ist der Verzehr von Essen jeglicher Art in den Turnhallen und ihren Nebenräumen nicht gestattet. Getränke sind innerhalb der Gebäude nur zulässig, sofern es sich um Wasser in Plastikflaschen handelt. Bei Punktspielen ist die Verpflegung auf das Foyer zu beschränken.
Die Turnhallen dürfen nur mit sauberen Sportschuhen, die an den Fußböden keine Schäden oder Spuren zurücklassen, betreten werden. Turnschuhe, welche im Freien verwendet wurden, dürfen nicht in der Halle getragen werden.
Beim Transport von Sportgeräten ist darauf zu achten, dass der Hallenboden nicht beschädigt wird. Das Schleifen von Matten und Turngeräten ist nicht gestattet.
Auf einen wirtschaftlichen Umgang mit der Heizung sowie dem Strom- und Wasserverbrauch ist zu achten. Beim Verlassen der Hallen sind sämtliche Fenster zu schließen, Lichter zu löschen und die Außentüre sicher zu verschließen.
Haftung
Die Benutzung der Turnhallen samt Zubehör geschieht in jedem Fall auf eigene Verantwortung und Gefahr der Benutzer. Es gilt folgende Haftungsausschlussklausel:
Der Markt Bad Grönenbach bzw. der Schulverband Bad Grönenbach überlassen dem TV Bad Grönenbach und den berechtigten Benutzern die Turnhallen und Geräte zur unentgeltlichen Benutzung und in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Verein ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Nutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
Der Markt/ Schulverband Bad Grönenbach haften ausdrücklich nicht für Schäden an Sachen, die den Nutzern, den Teilnehmern oder Besuchern gehören. Der Markt/ Schulverband Bad Grönenbach haften weiterhin ausdrücklich nicht für Schäden an Leib und Leben der Nutzer, Teilnehmer und Besucher, auch nicht durch Fahrlässigkeit.
Der Verein stellt den Markt/ Schulverband von etwaigen haftungsrechtlichen Ansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit den überlassen Räumen und Geräten sowie der Zugänge zu den Räumen stehen. Der Verein verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Markt/ Schulverband und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Markt/ Schulverband und deren Bedienstete oder Beauftragte. Der Verein hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche des Marktes/Schulverbandes Bad Grönenbach für Schäden an den überlassenen Räumen und Einrichtungen gedeckt werden.
Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Marktes/ Schulverbandes als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
Genehmigungsvorbehalt für Nutzungen außerhalb der genehmigten Hallenbelegungspläne
Für alle Veranstaltungen oder Aktionen (z. B. Einzelturniere), die abweichend von den genehmigten wöchentlichen Hallenbelegungsplänen und dem normalen Übungsbetrieb stattfinden, ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Hierzu haben sich die Verantwortlichen rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung, in der Regel mindestens 2 Wochen vorher an den/die Hallenwart(in) des TV zu wenden:
Judith Schön, 08334-9287 oder judith-schoen@t-online.de
Bei Verstößen gegen die genannten Benutzungsvorschriften kann der Markt Bad Grönenbach die Benutzung der Turnhallen untersagen oder einzelne Mitglieder mit einem Hausverbot belegen.